Powerplay e. V. – Satzung 


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)     Der Verein führt den Namen „Powerplay e. V.“, hat seinen Sitz in Achim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1)      Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Deutschen Muskelschwund-Hilfe e. V. (DMH) durch Geldsammlungen und Informationsveranstaltungen durch die unentgeltliche und ehrenamtliche Organisation und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen im sportlichen Bereich und der Teilnahme an Breitensportveranstaltungen.

 

Dabei unterstützt „Powerplay e. V.“ insbesondere die Deutsche Muskelschwund-Hilfe e. V. in ihrer Aufklärungsarbeit und durch Spendenzuwendungen.

 

2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5)      Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Verein eine Bilanz / Vermögensaufstellung sowie eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten des Folgejahres vom Vorstand durch Beschluss festzustellen.

 

6)      In Höhe des steuerlich maximal zulässigen Anteiles des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung kann eine freie Rücklage gebildet bzw. erhöht werden. Die Rücklage darf nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

7)      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

8)      Sämtliche Überschüsse des abgelaufenen Geschäftsjahres werden vorwiegend der Deutschen Muskelschwund-Hilfe e.V. mit Sitz in Hamburg zur Unterstützung der Bekämpfung von Muskelkrankheiten zur Verfügung gestellt. Ausnahmsweise können in Einzelfällen auf Antrag Teile des Überschusses innerhalb des Landkreises Verden einmalig an unverschuldet in Not geratene Einzelpersonen oder Familien im Sinne des § 53 AO gezahlt werden. Über diese Förderungsmöglichkeit der Einzelfälle entscheidet der Förderungsausschuss.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)      aktive Mitglieder

 

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

 

2)      Fördermitglieder

 

Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)      Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch freiwilligen Austritt

c)       durch Streichung von der Mitgliederliste

d)      durch Ausschluss aus dem Verein

 

2)      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

 

 

3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

4)      Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung und den Zweck des Vereins oder schadet es seinem Ansehen, kann das Mitglied durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1)      aktive Mitglieder

 

Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt zur Zeit DM 20,00 und ist fällig bis zum 15.01. des laufenden Jahres. Der Jahresbeitrag und die fälligen Beträge werden im Lastschrift-Einzugsverfahren aufgrund erteilter Einzugsermächtigung eingezogen.

 

2)      Fördermitglieder

 

Die Fördermitglieder zahlen zur Förderung der Vereinsarbeit einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens DM 100,00. Der Förderbeitrag wird im Lastschrift-Einzugsverfahren aufgrund erteilter Einzugsermächtigung eingezogen.

 

3)      Ehrenmitglieder

 

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

 

4)      Verwendung der Beiträge

 

Die Beiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder dienen der Deckung der laufenden Kosten des Vereins. Überschüsse werden dem Satzungszweck entsprechend verwendet.

 

 

§ 6 Organe

 

                Die Organe des Vereins sind:

                               der Vorstand

                               der Förderausschuss

                               die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

1)      Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

2)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

3)      Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

 

4)      Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

 

 

§ 8 Förderungsausschuss

 

1)      Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

 

Der Förderungsausschuss setzt sich aus dem Vorstand sowie zwei aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden aktiven Mitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Förderungsausschusses anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

2)      Aufgaben

 

Einzige Aufgabe des Förderungsausschusses ist, über Förderungsanträge gem. § 2 Abs. 8 der Satzung zu beraten und zu beschließen. Er wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt binnen zwei Wochen nach Eingang eines Antrages auf Förderung.

 

 

§ 9 Kassenprüfung

 

1)      Von der Mitgliederversammlung sind zwei Mitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

 

2)      Die Kassenprüfer prüfen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung des Vorstandes des zurückliegenden Geschäftsjahres.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt.

 

2)      Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3)      Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Rundschreiben an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Anschrift einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

4)      Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

5)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch den Antrag von mindestens ¼ der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt außerordentliche Belange des Vereins, insbesondere den Ausschluss von Mitgliedern. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 11 Haftung des Vereins

 

1)      Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und sonstigen Personen für Schäden und Unfälle nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.

 

 

§ 12 Beschlüsse

 

1)      In den Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. In dieses sind zu Beweiszwecken die Beschlüsse einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 4 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Muskelschwund-Hilfe e. V. .